Ergebnisse der 26. Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht
Liebe MAVen,
am 04 und 05 März fand die 26. Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht mit dem Titel "Mitentscheiden - mitgestalten - mit bestimmen statt. Stärkung der Mitbestimmung bei Veränderungsprozesssen" in Eichstätt statt.
Der Gesamtausschuss war dort mit drei Mitgliedern vertreten. An dieser Stelle möchten wir Euch kurz einen Einblick über die Schwerpunkte des Fachtage geben.
Die Fachtagung gliedert sich in Vorträge und anschließende bzw. ergänzende Vertiefungsgruppen.
Der erste Tag der Fachtagung wurde nach der Begrüßung durch einen Vortrag zum Thema Unternehmensmitbestimmung mit dem Blick auf die Übertragbarkeit von weltlichem Recht in kirchliche Strukturen eröffnet. Schwerpunkte des Vortrags waren die rechtlichen Grundlagen für die Einführung einer Unternehmensmitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen, die Gestaltung dieser durch Religionsgemeinschaften sowie entsprechende Vorschläge. Den Vortrag hielt Frau Prof. Dr. Claudia Schubert von der Universität Hamburg.
Nach einer kurzen Pause folgte der zweite Vortrag mit dem Thema "Initativrechte und -möglichkeiten der Mitbestimmungsorgane". Dieser gehalten von Rechtsanwalt Dr. Frank Lorenz. Zu den Themenschwerpunkten seines Vortrages zählten der Wandel der Unternehmensorganisation, der Wandel der Arbeitsorganisation sowie die damit verbundene Frage, wie sich zukünftige Beteiligungsprozesse gestalten. Dabei geht es nicht primär um das ob, sondern das wie. Hierbei sei proaktive Beteiligung essentiell, die frühzeitige Mitbestimmung an Entwicklungsprozessen fördert und ermöglicht.
Der dritte Vortrag, welcher an Tag zwei der Fachtagung stattfand befasste sich mit der Perspektive auf die aktuelle Rechtssprechung. Hier seien auszugsweise die Themen "fehlerhaft durchgeführtes BEM und die Auswirkung auf eine Kündigung" (15.12.2022 - 2 AZR 162/22), sowie der "Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen" (13.7.2023 - 5 Sa 1/23 sowie 13.12.2023 - 5 AZR 137 /23) angeführt.
Weitere Entscheidungen:
Diskriminierungsrecht (13.12.2022 - 7 Sa 168/22 sowie 28.03.2023 - 4 Sa 186/22 und vom EuGH 19.10.2023 - C-660/20)
Nachtarbeitszuschläge (22.2.2023 - 10 AZR 332/20)
Arbeitszeugnis (6.6.2023 - 9 AZR 272/22)
Videoüberwachung (6.6-2023 - 9 AZR 383/19)
Hinweisgeberschutzgesetz
Die Vertiefungsgruppen befassten sich bspw. mit den Auswirkungen und den Umsetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Hierbei insbesondere wichtig: Auch wenn Arbeitgeber:innen mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten dazu verpflichtet sind eine interne Meldestelle nach diesem Gesetz einzurichten, so entfällt deswegen NICHT die Mitbestimmung der jeweiligen MAV.
Insbesondere die Möglichkeit zur anonymen Meldung sollte dahingehend Berücksichtigung finden. Bei digitalen Meldewegen ist hier auch die Identifizierung per IP-Adresse zu beachten. Bzgl. des Hinweisgeberschutzgesetzes beachten Sie bitte auch das Rundschreiben im Intranet der Landeskirche.
Novellierung MVG-EKD
Eine weitere Vertiefungsgruppe befasste sich mit den Änderungen des MVG-EKD. Hiebei sind einige Verbesserungen aus MAV Sicht in die Novellierung eingeflossen. An anderer Stelle beinhalten drei Regelungen leider auch eine Verschlechterung (aus der Perspektive der MAV).
Zu den Verbesserungen gehört bspw. die Auffüllung der Mitarbeitervertretung bis zur gesetzlichen Sollstärke aus dem Pool der Ersatzmitglieder ( § 18 Abs. 4 MVG-EKD). Daneben werden Fortbildungsansprüche der MAVen verbessert (§ 19 Abs. 3 MVG-EKD).
Daneben werden zwei neue Mitbestimmungsrechte eingeführt:
Aufstellung von Grundsätzen für Stellenausschreibungen (§ 39 MVG-EKD)
Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit ( § 40 MVG-EKD)
Weiterhin werden die Rechte von Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten mit den Vorgaben des SGB IX gebracht (§§ 50 f. MVG-EKD).
Datenschutzrechtliche Stellung der MAVen
Ein immer wieder auftretender Punkt ist der Datenschutz. Auch in Bezug auf die MAV. Neben der Frage nach der Verantwortlichen Stelle wurde in diesem Workshop insbesondere ein Blick auf das Beschäftigtendatenschutzgesetz und die analogen kirchlichen Regelungen gelegt. Die MAV ist keine eigene Verantwortliche Stelle im Sinne des DSG-EKD. Dies entbindet jedoch natürlich in keinster Weise die MAV-Mitglieder von ihren Verschwiegenheitspflichten. Das der/die Dienstgeber:in verantwortlich für die Datenverarbeitung der MAV ist, birgt dahingehend die ein oder andere Herausforderung. Auch wurde die Frage thematisiert, inwieweit die Funktion als örtliche:r Datenschutzbeauftragte:r und eine gleichzeitige MAV-Tätigkeit in Einklang zu bringen ist.
Der Dritte Weg
Eine weiter Vertiefungsgruppe bot spannende Einblicke in die Unternehmenskultur des Dritten Weges. Bezugnehmend auf die Vorträge wurden hier Möglichkeiten aufgezeigt, die ein gemeinsames Ziel aus wirtschaftlicher Stabilität und dem korrekten und angemessenem Umgang mit Mitarbeitenden definieren - in dem Bewusstsein, dass sich beides bedingt.
Ausblick
Eine lohnende Veranstaltung, die neben den festen Themenblöcken auch Raum für Austausch und Netzwerkarbeit bietet. Für MAVen deren Interesse geweckt ist hier bereits der Terminhinweis: Die 27. Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht wird am 10 und 11 März 2025 in Eichstätt stattfinden.