Arbeitgeber kann im Homeoffice nicht einfach Gehaltskürzungen vornehmen, weil er der Meinung ist, dass dort nicht in vollem Umfang gearbeitet wurde.
Im konkreten Fall war der AG der Meinung, eine Mitarbeiterin habe im Homeoffice weniger gearbeitet, als nach Vertrag vorgesehen.
Geforderte Leistungen wurden nicht erbracht; der AG kürzte daraufhin Teile des Gehalts.
Das Gericht verlangte aber eine konkrete Auflistung der Stunden und Tage, an denen die Frau nicht gearbeitet haben sollte. Das konnte der Arbeitgeber nicht leisten, da dies im Homeoffice schwer umzusetzen sei.
Dann – so das Gericht – sei es auch unerheblich, ob die Mitarbeitende die Arbeiten in der vorgegebenen Zeit oder im gewünschten Umfang erledigt habe oder nicht. Darüber hinaus stellte es fest:
"Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet."
LAG Mecklenburg-Vorpommern AZ 5 Sa 15/23