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Auch Tote haben Recht auf Urlaub

EU-Richter:

Luxemburg: Ein Arbeitnehmer verliert mit dem Tod nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Seine Erben können sich Urlaubstage, die der Tote nicht mehr nehmen konnte, auszahlen lassen. Regelungen wonach der Urlaubsanspruch "untergeht", wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet", seinen mit EU-Recht nicht vereinbar, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die EU-Richter antworteten mit ihrem Urteil auf eine Anfrage des Landesarbeitsgericht in Hamm. Dort hatte die Witwe gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres Mannes geklagt, weil dieser wegen einer schweren Erkrankung über längere Zeit nur mit Unterbrechungen arbeitsfähig war und bis zu seinem Tod 140,5 Urlaubstage angesammelt hatte. Diese müssen der Frau nun ausbezahlt werden. Das Gericht verwies darauf, dass ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf bezahlten Urlaub hat, wenn dieser vor dem Verlassen eines Unternehmens angefallen ist. Auch wer wegen einer Krankheit keinen Urlaub nehmen könne, habe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht auf einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Die Auszahlung von Resturlaub nach dem Tod stelle deshalb "die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruches sicher".
(Aktenzeichen: C-118/13)